Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, hat am 27. Oktober 2011 die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet und der Stiftung am gleichen Tag eine Satzung gegeben. Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.

Satzung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld*

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, hat durch Urkunde vom 27. Oktober 2011 die „Bundesstiftung Magnus Hirschfeld“ als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet und ihr am gleichen Tag eine Satzung gegeben. Bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben wird die Stifterin durch das Bundesministerium der Justiz vertreten.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Bundesstiftung Magnus Hirschfeld“.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)  Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2

Gemeinnützige Stiftungszwecke

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung, um insbesondere

  1. die nationalsozialistische Verfolgung Homosexueller in Erinnerung zu halten,
  2. das Leben und Werk Magnus Hirschfelds sowie das Leben und die gesellschaftlichen Lebenswelten queerer Menschen, die in Deutschland gelebt haben und leben, wissenschaftlich zu erforschen und darzustellen und
  3. einer gesellschaftlichen Diskriminierung queerer Menschen in Deutschland entgegenzuwirken.

Der Begriff „queer“ in Nummer 2 und 3 steht für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intergeschlechtliche und weitere Menschen, die heterosexuellen, zwei- oder cisgeschlechtlichen Vorstellungen nicht entsprechen.

(2)  Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  1. die Initiierung und Förderung der Bildungsarbeit sowie den Aufbau eines entsprechenden Netzwerks,
  2. die fachliche Zusammenarbeit mit Universitäten, Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
  3. die eigene wissenschaftliche Forschung sowie die Anregung und Förderung von wissenschaftlicher Forschung und deren Veröffentlichung,
  4. die Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung von Materialien und Zeitzeugenberichten sowie
  5. die Durchführung von Ausstellungen, Tagungen, Diskussionsforen und ähnlichen Veranstaltungen.

Der Satzungszweck nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird schwerpunktmäßig durch Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 verwirklicht.

§ 3

Mittelverwendung

(1)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Grundstockvermögen

(1)  Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(2)  Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und andere Zuwendungen anzunehmen, soweit dies mit den Stiftungszwecken vereinbar ist. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.

(3)  Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand,
  3. der Fachbeirat.

§ 6

Kuratorium

(1)  Das Kuratorium besteht aus 16 Mitgliedern sowie den Mitgliedern, die der Deutsche Bundestag benennen kann. Die Anzahl der vom Deutschen Bundestag zu benennenden Mitglieder ist die kleinstmögliche, bei der jedenfalls jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann und die Mehrheitsverhältnisse möglichst gewahrt werden, maximal jedoch neun.

(2)  Für das Kuratorium benennen weiter

  1. das Bundesministerium der Justiz zwei Mitglieder,
  2. das Bundesministerium des Innern ein Mitglied,
  3. das Bundesministerium der Finanzen ein Mitglied,
  4. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Mitglied,
  5. das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Mitglied,
  6. der Fachverband Homosexualität und Geschichte e. V. ein Mitglied,
  7. die Initiative Queer Nations e. V. ein Mitglied,
  8. das Jugendnetzwerk Lambda e. V. ein Mitglied,
  9. der LesbenRing e. V. ein Mitglied,
  10. der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e. V. ein Mitglied,
  11. die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e. V. ein Mitglied,
  12. der Queeres Netzwerk Bundesverband queerer Landesnetzwerke e. V. ein Mitglied,
  13. der Völklinger Kreis e. V. ein Mitglied,
  14. die Wirtschaftsweiber e. V. ein Mitglied,
  15. der Bundesverband Trans* e. V. ein Mitglied.

(3)  Die vom Deutschen Bundestag benannten Personen müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein.

(4)  Der Deutsche Bundestag und die benennungsberechtigten Stellen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 15 benennen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Ein stellvertretendes Mitglied darf an den Kuratoriumssitzungen nur teilnehmen, wenn das Mitglied nicht teilnimmt. Die vom Bundesministerium der Justiz benannten Mitglieder vertreten sich gegenseitig.

(5)  Um eine gleichberechtigte Berücksichtigung der Interessen von homosexuellen Frauen und homosexuellen Männern zu gewährleisten, können sich die benennungsberechtigten Stellen nach Absatz 2 Nummer 7 und 10 auch selbst als Mitglied benennen. Zugleich benennen sie zwei Vertreter unterschiedlichen Geschlechts, die die Mitgliedschaftsrechte gemeinsam und einheitlich ausüben. Ein stellvertretendes Mitglied nach Absatz 4 wird in diesem Fall nicht benannt; die Vertreter des Mitglieds vertreten sich gegenseitig.

§ 7

Bestellung und Abberufung der Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Vertreter des Kuratoriums

(1)  Die nach § 6 Absatz 2 für das Kuratorium benannten Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Vertreter werden von der Stifterin für die Amtszeit von vier Jahren bestellt, die vom Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 1 benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. Bei erneuter Benennung ist eine erneute Bestellung zulässig. Nach Ende der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zur Bestellung der Nachfolger weiter. Dies gilt auch für vom Deutschen Bundestag benannte Mitglieder, soweit sie in der neuen Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag angehören.

(2)  Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums, ein stellvertretendes Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger bestellt. Bis zur Vervollständigung des Kuratoriums bilden die verbliebenen Mitglieder das Kuratorium allein. Ein vom Deutschen Bundestag benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied scheidet aus, wenn es aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet.

(3)  Die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Vertreter sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig. Sie sollen keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten oder von sonstigen Aufwendungen haben.

(4)  Die Stifterin kann ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied oder einen Vertreter vorzeitig abberufen, wenn

  1. ein wichtiger Grund vorliegt oder
  2. die benennungsberechtigte Stelle dies verlangt und ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied oder einen neuen Vertreter benennt.

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium unterstützt und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Geschäftsführende Maßnahmen des Vorstands, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über

  1. die Grundzüge des Forschungs- und Bildungsprogramms einschließlich der Grundzüge der Vergabe der Stiftungsmittel für Forschungsaufträge und Bildungsarbeit,
  2. die Grundsätze der Vermögensverwaltung und
  3. wichtige Personalmaßnahmen.

(2)  Das Kuratorium ist auch zuständig für

  1. die Berufung und Abberufung des Vorstands (§ 10),
  2. die Einrichtung des Fachbeirats (§ 12),
  3. den Erlass einer Stiftungsordnung (§ 14),
  4. die Billigung des Wirtschaftsplans (§ 15 Absatz 4),
  5. die Entgegennahme des Jahresabschlusses, die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für eine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 15 Absatz 5) und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Billigung des Tätigkeitsberichts (§ 16),
  7. die Änderung der Satzung (§ 17) und
  8. die Auflösung der Stiftung (§ 18).

§ 9

Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden sollen. Der Vorsitz des Kuratoriums kann vorsehen, dass Mitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen können (hybride Sitzung); er kann auch bestimmen, dass virtuelle Sitzungen stattfinden, an denen die Mitglieder nur im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen können. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder teilnehmen. An der Sitzung nimmt der Vorstand mit Rederecht teil.

(2)  Den Vorsitz im Kuratorium hat das vom Bundesministerium der Justiz benannte Mitglied, das dafür von der Stifterin bestellt wurde. Der Vorsitz beruft die Sitzungen unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung und des Sitzungsformats ein, leitet die Sitzungen und stellt die Ergebnisse der Abstimmungen fest. Der Vorsitz hat eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3)  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(4)  Beschlüsse des Kuratoriums können außerhalb einer Sitzung gefasst werden, wenn die erforderliche Mehrheit der sich beteiligenden Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder in Textform erklärt. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.

(5)  Beschlüsse des Kuratoriums über Haushalts- und Personalangelegenheiten einschließlich der Entlastung des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Stifterin.

§ 10

Bestellung und Abberufung des Vorstands

(1)  Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person. Er wird vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder für die Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands fort.

(2)  Das Kuratorium kann den Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen. Mit der Abberufung ist die Wahl eines neuen Vorstands zu verbinden.

(3)  Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, erfolgt die Wahl des neuen Vorstands für eine volle Amtszeit von fünf Jahren.

(4)  Die Stiftung wird gegenüber dem Vorstand durch den Vorsitz des Kuratoriums vertreten.

§ 11

Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nicht dem Kuratorium zugewiesen sind. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig und erhält eine Vergütung.

(3)  Die Haftung des Vorstands kann durch den Dienstvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

§ 12

Einrichtung des Fachbeirats

(1)  Die Mitglieder des Fachbeirats sind Personen, die sich auf einem Fachgebiet mit Bezug zu den Stiftungszwecken hervorgetan haben. Sie werden vom Kuratorium für jeweils eine gemeinsame Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Das Kuratorium berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder insbesondere Vertreter der folgenden Organisationen:

  1. der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung e. V.,
  2. der Deutschen Gesellschaft für Sozialwissenschaftliche Sexualforschung e. V.,
  3. des Instituts für Zeitgeschichte,
  4. der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft e. V.,
  5. der Stiftung Akademie Waldschlösschen,
  6. der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas,
  7. des Vereins der Freunde eines Schwulen Museums in Berlin e. V.

Das Kuratorium kann weitere Mitglieder für den Fachbeirat wählen.

(3)  Ein Mitglied des Fachbeirats kann vom Kuratorium vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Mit der Abberufung kann das Kuratorium die Wahl eines neuen Mitglieds für die verbleibende Amtszeit verbinden.

§ 13

Aufgabe des Fachbeirats

(1)  Der Fachbeirat berät den Vorstand und das Kuratorium bei der Planung und Durchführung des Forschungs- und Bildungsprogramms einschließlich der Vergabe der Stiftungsmittel für Forschungsaufträge und Bildungsarbeit.

(2)  Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 14

Stiftungsordnung

(1)  Die Stiftung gibt sich eine Stiftungsordnung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder beschlossen wird. Die Stiftungsordnung soll insbesondere ergänzende Regelungen zur Zusammenarbeit der Organe, etwa bei der Vergabe der Stiftungsmittel, enthalten. Sie regelt zudem die Arbeitsweise des Fachbeirats.

(2)  Erlass und Änderung der Stiftungsordnung bedürfen der Zustimmung der Stifterin.

§ 15

Geschäftsjahr; Wirtschaftsplan; Rechnungslegung und -prüfung

(1)  Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2)  Das Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung hat nach kaufmännischen Regeln ordnungsgemäß zu erfolgen.

(3)  Die Beschäftigten der Stiftung dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte des Bundes.

(4)  Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn dem Kuratorium zur Billigung vor. Bei mehrjähriger Dauer der geförderten Projekte hat der Wirtschaftsplan auch eine Mittelfristplanung zu enthalten. Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(5)  Der Vorstand stellt innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss auf und legt ihn dem Kuratorium zur Billigung vor. Ist die Stiftung verpflichtet, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, oder hat das Kuratorium seine Prüfung beschlossen, ist für diese ein Wirtschaftsprüfer vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu bestimmen.

§ 16

Tätigkeitsbericht

Der Vorstand erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr und legt ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres dem Kuratorium zur Billigung vor. Der Bericht soll auch einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben der Stiftung enthalten. Der Vorstand veröffentlicht den Tätigkeitsbericht.

§ 17

Änderung der Satzung

(1)  Die Satzung kann durch Beschluss des Kuratoriums mit Zustimmung der Stifterin geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder des Kuratoriums.

(2)  Im Fall einer Änderung der Stiftungszwecke müssen die neuen Stiftungszwecke ebenfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und von der Finanzbehörde als solche anerkannt sein.

(3)  Der Beschluss über eine Änderung der Satzung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen; er wird erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

§ 18

Auflösung, Aufhebung und Vermögensanfall

(1)  Die Stiftung kann durch Beschluss des Kuratoriums mit Zustimmung der Stifterin aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder des Kuratoriums.

(2)  Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts zur Genehmigung vorzulegen; er wird erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 19

Staatsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

*Satzung vom 27. Oktober 2011, neugefasst am 27. April 2023, genehmigt am 6. Juli 2023