Stand: Juli 2021

Inhaltsverzeichnis

    1. Einleitung
    2. Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität weltweit
    3. Anerkennung von sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität als Fluchtgrund in Deutschland
    4. Das Asylverfahren
    5. Heteronormativität im Asylverfahren
    6. Literaturverzeichnis

Foto: Stempel auf geöffnetem Stempelkissen mit roter Farbe.1. Einleitung

Viele LSBTIQ*-Geflüchtete suchen in Deutschland Schutz, weil sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden. Die Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität ist innerhalb des EU- und des deutschen Rechts grundsätzlich als Fluchtgrund anerkannt.  

Allerdings birgt das Asylverfahren viele Hürden: Asylsuchende müssen ihre Verfolgung in einer Anhörung glaubhaft nachweisen. In diesen Anhörungen können stereotype Vorstellungen der Entscheider_innen über Sexualität und Geschlecht zum Tragen kommen und beeinflussen, ob die antragsstellende Person Asyl erhält oder nicht.  

Dieser Text stellt das Asylverfahren für Menschen dar, die aufgrund von Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer Geschlechtsidentität in Deutschland Asyl beantragen. Zunächst wird dargestellt, wo Menschen weltweit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden. Anschließend wird die rechtliche Lage in Deutschland beleuchtet – welchen Schutz erhalten Menschen, die in ihrem Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden? Im letzten Schritt wird das Asylverfahren analysiert: Wie läuft das Verfahren ab und inwiefern ist es anfällig für heteronormative Vorstellungen von sexueller Orientierung und Geschlecht?  

2. Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität weltweit  

In 67 UN-Staaten sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen juristisch strafbar. In zwei weiteren Staaten werden sie de facto kriminialisiert, d. h. sie sind zwar nicht juristisch strafbar, werden aber in der Praxis kriminalisiert. In sechs dieser Staaten ist die Todesstrafe vorgesehen, in fünf weiteren kann sie verhängt werden. 34 der Staaten haben die Gesetze zur Kriminalisierung in den letzten Jahren aktiv verfolgt (ILGA World 2020).

Transgeschlechtlichkeit wird in 13 Staaten weltweit explizit kriminalisiert. In vielen weiteren Ländern werden trans* Personen außerdem indirekt kriminalisiert, indem sie zum Beispiel aufgrund von „Störung der öffentlichen Ordnung“ oder der Kriminalisierung von Homosexualität verfolgt werden (ILGA World 2019).  

Die Kriminalisierung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit hat ihren Ursprung in vielen Ländern in der kolonialen Gesetzgebung (für britischen Kolonialismus vgl. Human Rights Watch 2008). Die Kolonisator_innen führten sogenannte Anti-Sodomie-Gesetze ein, die homosexuelle Akte unter Männern unter Strafe stellten. Diese wurden in vielen ehemaligen Kolonien auch nach der Unabhängigkeit beibehalten und teilweise auch auf weibliche Homosexualität ausgeweitet. Paradoxerweise werden Anti-Homosexualitätsgesetze in einigen post-kolonialen Staaten heute als Ablehnung von westlichem Imperialismus propagiert (ebd.).   

3. Anerkennung von sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität als Fluchtgrund in Deutschland 

In diesem Abschnitt wird dargestellt, inwiefern sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität als Fluchtgrund in Deutschland anerkannt sind. Hierzu werden zunächst a) die Entwicklung des Asylrechts in Deutschland, anschließend b) das Gemeinsame Europäische Asylsystem sowie c) die in Deutschland angewandten Schutzformen und zuletzt d) die Anerkennung von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität als Fluchtgrund beleuchtet 

Die Entwicklung des Asylrechts in Deutschland 

In der BRD wurde das Recht auf Asyl 1949 im Grundgesetz festgeschrieben (Art. 16a GG). Dieses Recht auf Asyl war ursprünglich uneingeschränkt und im internationalen Vergleich sehr weit gefasst. Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und mit dem Jugoslawienkrieg stieg die Anzahl der Asylanträge Anfang der 1990er stark an. Die öffentliche Debatte zum Thema Asyl spitzte sich zu, das uneingeschränkte Recht auf Asyl wurde vermehrt in Frage gestellt. Es kam zu rassistischen Übergriffen auf Unterkünfte von Asylsuchenden und Einwanderer_innen, zum Beispiel in Rostock-Lichtenhagen, Hoyerswerda, Mölln und Solingen mit vielen Toten. Vor diesem Hintergrund wurde 1993 der sogenannte Asylkompromiss verabschiedet, der das Recht auf Asyl stark einschränkte. Der Asylkompromiss führte die Konzepte „Sichere Drittstaaten“ und „Sichere Herkunftsstaaten“ ein, die es Asylsuchenden erschweren, in der BRD Asyl zu beantragen.  

Zum Weiterlesen:  

Jochen Oltmer (2016): Wie ist das Asylrecht entstanden? Hg. von Bundeszentrale für politische Bildung.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem 

In den späten 1990er Jahren wurde das Flüchtlingsrecht der BRD europäisiert. Als Mitglied der Europäischen Union (EU) gilt für Deutschland seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags von 1999 das Asyl- und Flüchtlingsrecht der EU.  

Seit 2003 legen die sogenannten Dublin-Verordnungen fest, welcher EU-Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist: grundsätzlich der Staat, über den die Einreise in die EU erfolgte. 2013 wurde das sogenannte Gemeinsame Europäische Asylsystem (kurz: GEAS) in Form eines umfangreichen Gesetzespaketes verabschiedet. Es legt einheitliche Regelungen und Mindeststandards für Asylverfahren fest, die für alle Mitgliedsstaaten gelten.  

Das Asyl- und Flüchtlingsrecht der EU gründet auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951. Sie bildet die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts. Die GFK definiert „Flüchtling“ als Person, die sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer [Rassifizierung]1, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.  Diese Definition von „Flüchtling“ wurde in das Rechtssystem der EU übertragen. Sie bildet damit den entscheidenden Maßstab dafür, wer in der EU Schutz erhält.  

Drei europäische Richtlinien sind besonders relevant für die nationalen Asylverfahren. Die Asylverfahrensrichtlinie legt gemeinsame Mindeststandards für den Ablauf von Asylverfahren fest. Sie regelt, dass jede asylsuchende Person das Recht auf eine persönliche Anhörung hat. Die Qualifikationsrichtlinie legt Anforderungen an die Prüfung von Asylanträgen fest. Die Aufnahmerichtlinie regelt Mindeststandards für die Aufnahmebedingungen, zum Beispiel das Recht auf Bildung und das Recht auf medizinische Versorgung. 

Das europäische Recht wird durch das Asylgesetz ins bundesdeutsche Recht übertragen.  

Zum Weiterlesen:  

Kirsten Eichler (2019): Leitfaden zum Flüchtlingsrecht – Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz. 3. überarbeitete Auflage.

Korrektur der Übersetzung/Diskretionsgebot

Mit der Korrektur eines Fehlers in der Übersetzung einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013 wird klargestellt, dass im Rahmen der Asylantragsprüfung dem Betroffenen nicht nur das „diskrete“ Ausleben der sexuellen Orientierung im Herkunftsland nicht abverlangt werden kann, sondern auch eine entsprechende Verhaltensprognose als unzulässig gilt. Trotz der Vorgaben des EuGH war letzteres bei Asylentscheidungen noch regelmäßig ausschlaggebend. Eine erste Gerichtsentscheidung geht auf die Differenzierung näher ein.

Der EuGH hatte schon 2013 im Fall X,Y,Z gegen die Niederlande (M21260) entschieden, dass Homosexuellen bei der Prüfung von Asylanträgen nicht die Verheimlichung ihrer sexuellen Orientierung oder eine Zurückhaltung bei deren Äußerung erwartet werden darf, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden (sog. Diskretionsgebot, welches bedeutet; welches Verhalten die asylsuchende Person im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland zeigen könnte und ob sie die Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung durch „diskretes Verhalten“ vermeiden könnte). Obwohl der EuGH eine grundlegende Entscheidung getroffen hat, wendeten Asylbehörden und Gerichte in Deutschland und Österreich in vielen Fällen das Diskretionsgebot bei Verfahren von Schutzsuchenden an (ausführlich hierzu Dörr/Träbert/Braun, Asylmagazin 7-8/2021, ab S. 262 mwN).

Die deutsche Übersetzung der niederländischen Originalfassung der Entscheidung „X, Y, Z“ ist nach entsprechenden Hinweisen des LSVD und der österreichischen Beratungsstelle Queer Base gegenüber dem EuGH korrigiert worden.

Die Änderung bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH, die im Original wie folgt übersetzt wurden: „Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vom Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.“

In der nun korrigierten Fassung heißt es: „Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Orientierung übt, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.“

Die Originalübersetzung könnte so verstanden worden sein, dass lediglich die Erwartung der „Diskretion“ auszuschließen ist. Das heißt, dass Geheimhaltung und Zurückhaltung von den Betroffenen nicht gewünscht oder verlangt werden können (Frage der individuellen Zumutbarkeit, „von den Asylbewerbern“). In den Korrekturen wird klargestellt, dass die Geheimhaltung bzw. Zurückhaltung der sexuellen Orientierung generell unzumutbar ist, unabhängig davon, ob sich eine Person bisher „diskret“ verhalten oder ihre Sexualität offen ausgelebt hat.

Zum Weiterlesen: https://www.asyl.net/view/eugh-klarstellung-prognose-zu-moeglicher-diskretion-beim-ausleben-der-sexuellen-orientierung-im-herkunftsstaat-ist-unzulaessig/

 Schutzformen  

Asylsuchenden kann in Deutschland auf vier verschiedene Arten und Weisen Schutz gewährt werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2021 a):

Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG

Asylberechtigt in diesem Sinne sind Menschen, die aufgrund ihrer Rassifizierung(1), Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein werden.  

Rechte: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang, Anspruch auf Familiennachzug  

Einschränkungen: Bei der Einreise über einen sicheren Drittstaat ist die Anerkennung der Asylberechtigung ausgeschlossen. Als sicherer Drittstaaten sind derzeit die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz definiert.  

Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach Art. 3 AsylG 

Der Flüchtlingsschutz wird nach der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention vergeben und gilt auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.  

Rechte: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang, Anspruch auf Familiennachzug 

Zuerkennung des Subsidiären Schutzes nach Art. 4 AsylG 

Subsidiärer Schutz wird Menschen erteilt, die darlegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht – dazu zählen die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person. 

Rechte: Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich, Arbeitsmarktzugang 

Einschränkungen: kein Recht auf Familiennachzug 

Abschiebungsverbot nach Art. 60 V + VII AufenthG 

Ein Abschiebeverbot wird dann verhängt, wenn die Rückführung eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt oder wenn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.  

Rechte: Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr, Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich, Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich  

Im Jahr 2020 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach eigenen Angaben über 145.071 Asylanträge entschieden. 24,9 Prozent davon wurde Schutz als „Flüchtling“ nach Art. 3 AsylG gewährt, 1,2 Prozent nach Art. 16a GG. 13,1 Prozent erhielten subsidiären Schutz nach Art. 4 AsylG, bei 3,9 Prozent wurde ein Abschiebeverbot festgestellt. 32,1 Prozent der bearbeiteten Anträge wurden abgelehnt. Bei 24,8 Prozent wurde eine formelle Entscheidung gefällt, d. h. entschieden, dass der Antrag aus formalen Gründen nicht inhaltlich bearbeitet wird, weil zum Beispiel nach dem Dublinverfahren ein anderer europäischer Staat zuständig ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2021 b). 

Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität als Fluchtgrund 

Asyl erhalten in Deutschland kann, wer politisch verfolgt wird. Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der Geschlechtsidentität ist in der europäischen und der deutschen Rechtsprechung als Fluchtgrund anerkannt.  

Die Genfer Flüchtlingskonvention nennt als Verfolgungsgründe [Rassifizierung], Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung. LSBTIQ* werden von der Europäischen Union als soziale Gruppe anerkannt und können auf dieser Grundlage Asyl erhalten. Die Qualifikationsrichtlinie legt fest:  

„d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.“ (Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Art. 10 „Verfolgungsgründe“) 

4. Das Asylverfahren  

Alle Asylsuchenden, die Asyl in Deutschland beantragen, müssen das Asylverfahren durchlaufen. Hier wird darüber entschieden, ob sie Asyl und damit einen Aufenthaltsstatus in Deutschland erhalten oder nicht. Dieser Abschnitt stellt den Ablauf des deutschen Asylverfahrens dar.  

Ankunft, Registrierung und Aufenthaltsgestattung 

Asylsuchende, die in Deutschland ankommen, müssen sich bei oder unmittelbar nach ihrer Ankunft bei einer staatlichen Stelle melden. Sie werden registriert und ihre persönlichen Daten aufgenommen, die im sogenannten Ausländerzentralregister gespeichert werden. Die Asylsuchenden werden nach ihrer Registrierung in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung aufgenommen.  

In einer lokalen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge findet die persönliche Asylantragsstellung statt. Nachdem Asylsuchende ihren Antrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung, diese gilt allerdings nur für den Bezirk, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet (sogenannte Residenzpflicht).  

Persönliche Anhörung 

Die persönliche Anhörung entscheidet darüber, ob der asylsuchenden Person Schutz gewährt wird oder nicht. Sie ist daher der wichtigste Bestandteil des Asylverfahrens.  

Für die Durchführung der Anhörung sind sogenannte Entscheider_innen zuständig. Bei der Anhörung müssen Dolmetscher_innen anwesend sein, die in die Erstsprache der asylsuchenden Person übersetzen.  

In der Anhörung muss die Antragssteller_in alle Tatsachen vortragen, die ihre Furcht vor Verfolgung begründen. Sie muss alle bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben und die Gründe für den Asylantrag schlüssig und detailliert vortragen.  

Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Teilnehmen dürfen eine Rechtsanwält_in, eine Vertreter_in des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei Unbegleiteten Minderjährigen ihr Vormund, außerdem eine Vertrauensperson der antragsstellenden Person, die sich nicht selbst im Asylverfahren befindet.  

Die Aussagen der Antragssteller_in in der Anhörung werden übersetzt und protokolliert. Im Anschluss werden sie zurückübersetzt und der Antragssteller_in zur Genehmigung vorgelegt. Die Antragssteller_in hat die Möglichkeit, das Protokoll zu ergänzen oder zu korrigieren.  

Entscheidung 

Im Anschluss an die Anhörung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag. Dafür zieht es das Protokoll der Anhörung zugrunde und überprüft ggf. weitere Dokumente und Beweismittel. Auch Sachverständige können herangezogen werden. Die Entscheidung wird in der Regel von der Anhörer_in selbst getroffen. Es kann aber vorkommen, dass die Entscheidung von einer Person getroffen wird, die bei der Anhörung nicht dabei war. Diese entscheidet dann auf Grundlage des Protokolls. (²)

Die Entscheider_in bewertet anhand des Protokolls der Anhörung und der hinzugezogenen Beweismittel, ob die Angaben der Antragssteller_in glaubhaft sind. Indikatoren für die Glaubhaftigkeit sind a) die interne Kohärenz, das heißt, dass die Aussagen der Antragssteller_in gleichbleiben; b) die externe Kohärenz, das heißt, dass die Aussagen der Antragssteller_in mit allgemein verfügbaren Informationen oder anderen Beweisen übereinstimmen, c) der ausreichende Detailgrad, in dem der Antrag begründet wird und d) die Plausibilität der Begründung des Antrags (European Asylum Support Office 2018).  

Die Entscheidung wird schriftlich begründet und der Antragssteller_in zugestellt.  

Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass die Antragssteller_in für keine dieser Schutzformen die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Antragssteller_in einen ablehnenden Bescheid sowie die Androhung der Abschiebung.  

Es gibt die einfache Ablehnung sowie die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Bei der einfachen Ablehnung wird der Antragssteller_in eine Frist von 30 Tagen zur Ausreise gesetzt. Bei der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Frist nur eine Woche.  

In beiden Fällen kann die betroffene Antragssteller_in gegen die Entscheidung des Bundesamts klagen.  

Wenn die Antragssteller_in klagt, überprüft das zuständige Gericht die Entscheidung des Bundesamts. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Voraussetzungen für eine der vier Schutzformen doch bestehen, hebt es den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet das Bundesamt dazu, der Antragssteller_in Schutz zu gewähren.  

Wenn das Gericht der Entscheidung des Bundesamts nachkommt, bleibt die Verpflichtung zur Ausreise bestehen.  

 Die Entscheider_innen 

Die Anhörungen werden von sogenannten Entscheider_innen durchgeführt. Sie treffen auf Grundlage der Anhörung die Entscheidung über die Asylanträge. Sie gehören dem nichttechnischen Verwaltungsdienst an. Sie werden in einem sogenannten Qualifizierungszentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus- und weitergebildet. Dort durchlaufen sie eine zwölfwöchige Ausbildung zu Rechtsgrundlagen und Fragetechniken.  

Die EU-Verfahrensrichtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, sicherzustellen,  

„dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.“ (2013/32/EU, Art. 15) 

Für sogenannte besonders schutzbedürftige Personen setzt das BAMF Sonderbeauftragte, also speziell geschulte Entscheider_innen, ein. Diese werden bei Unbegleiteten Minderjährigen, Folteropfern, traumatisierten Personen und bei Personen, die aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, eingesetzt. Die antragsstellende Person kann beantragen, dass ihr Fall von einer Sonderbeauftragten entschieden wird. Wird der Antrag genehmigt, muss eine Sonderbeauftragte am Verfahren beteiligt sein. Sie führt allerdings nicht in allen Fällen die Anhörung durch. 

Zum Angucken:  

Film: Sandra Budesheim, Sabine Zimmer: Auf dünnem Eis – Die Asylentscheider. Hg. von Bundeszentrale für politische Bildung.   

5. Heteronormativität im Asylverfahren 

Asylsuchende, die eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität angeben, müssen diese in der Anhörung glaubhaft darstellen. Dies ist ein Problem, da es keine eindeutigen Beweise für die eigene sexuelle Orientierung gibt. Damit hängt die Entscheidung des Asylantrags davon ab, ob die Entscheider_in die Angaben der antragsstellenden Person als glaubhaft einstuft oder nicht. Sie hängt also auch davon ab, welche Vorstellungen und Stereotype die Entscheider_in über sexuelle Orientierung und Geschlecht hat.  

In diesem Abschnitt werden zunächst a) rechtliche Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für Asylverfahren von LSBTIQ* dargestellt. Anschließend werden b) Analysen zusammengestellt, inwiefern in Asylverfahren heteronormative Vorstellungen und Stereotype von Entscheider_innen und Gerichten wirken.  

Rechtliche Vorgaben zur Prüfung der Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesverfassungsgericht haben in den letzten Jahren einige Urteile gefällt, die das Asylverfahren von LSBTIQ* regulieren.   

Abschaffung der Diskretionserfordernis 

2013 hat der EuGH geurteilt, dass von Asylbewerber_innen nicht verlangt werden kann, dass sie ihre sexuelle Orientierung im Heimatland verbergen, um dort einer Verfolgung zu entgehen. Asylanträge dürfen also nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die antragsstellende Person könne ihre sexuelle Orientierung oder ihre Geschlechtsidentität im Heimatland verbergen.  

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot des Diskretionserfordernisses in einem Urteil von 2020 gestärkt und explizit auch für bisexuelle Personen ausgesprochen. Eine Ungleichbehandlung von Homo- und Bisexualität ist nach diesem Beschluss nicht erlaubt, bisexuelle Menschen dürfen ebenso wie homosexuelle Menschen nicht darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem Heimatland diskret leben könnten. Diese Entscheidung müsste auch für trans* und intergeschlechtliche Menschen gelten, vermuten Braun, Dörr und Träbert (2020).   

Verbot von Fragen nach konkreten Sexualpraktiken und psychologischen Gutachten 

In der Anhörung darf nach einem Urteil des EuGH von 2014 nicht nach konkreten Sexualpraktiken gefragt werden. Außerdem dürfen keine Videoaufnahmen von Sexualpraktiken als Beweis herangezogen werden. Auch psychologische Gutachten in Bezug auf die sexuelle Orientierung oder Tests der sexuellen Orientierung sind unzulässig.  

Verbot des Gebots der Geltendmachung der Verfolgung bei erster Gelegenheit 

Im selben Urteil hat der EuGH erlassen, dass Behörden nicht beschließen dürfen, die Aussagen der asylsuchenden Person seien nicht glaubhaft, wenn sie ihre sexuelle Orientierung nicht bei der ersten Möglichkeit dargelegt hat. 

Zulässigkeit von Stereotypen in der Anhörung  

Ebenfalls in diesem Urteil hat der EuGH festgestellt: 

„Befragungen, die sich auf stereotype Vorstellungen beziehen, können zwar den zuständigen Behörden bei der Prüfung von Nutzen sein, doch entspricht eine Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die allein stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, nicht den Anforderungen der in der vorigen Randnummer genannten Bestimmungen, da sie den Behörden nicht erlaubt, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers Rechnung zu tragen.“ (ECLI:EU:C:2014:2406, Randnummer 62) 

Damit sind laut EuGH Fragen, die auf stereotypen Vorstellungen beruhen, zwar zulässig, allerdings keine Befragungen, die sich ausschließlich auf stereotype Vorstellungen beziehen, da sie der individuellen Situation der Antragssteller_in nicht gerecht werden können.  

Mikolajetz (2020) kritisiert diese Entscheidung und argumentiert, dass „jede Bezugnahme auf Stereotype in Anhörungen unvereinbar ist mit dem in der GrCH [Charta der Grundrechte der Europäischen Union] und EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention] verankerten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und Nicht-Diskriminierung sowie den unionsrechtlichen Vorgaben zum Asylverfahren“ (Mikolajetz 2020, S.46).  

Heteronormative Praxis in Anhörungen und Gerichtsentscheidungen 

Mikolajetz (2020) hat 14 Anhörungsprotokolle von Verfahren aus den Jahren 2016-2020, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Asyl beantragt haben, analysiert. In den Anhörungsprotokollen zeigt sich die Vorstellung, dass Homosexualität eine von Heterosexualität klar abgrenzbare Identität ist. In dieser Vorstellung sind Homo- und Heterosexualität Gegensätze, die sich widersprechen. Bisexualität und fluide sexuelle Orientierungen kommen darin nicht vor. Wenn Antragssteller_innen verheiratet sind oder Kinder haben, wird dies als Widerspruch zur angegebenen Homosexualität gesehen. Dies negiert, dass sich sexuelle Orientierungen verändern kann und die Tatsache, dass Personen teilweise aus Schutzgründen Beziehungen eingehen, die nicht ihrer sexuellen Orientierung entsprechen (Mikolajetz 2020; vgl. auch Hübner 2016).  

Mikolajetz‘ Analyse zeigt weiterhin, dass diejenigen Antragssteller_innen, die einen linearen Coming-out-Prozess darstellten, bessere Chancen hatten, als glaubwürdig eingestuft zu werden. Diejenigen, die angaben, sie hätten ihre von der heterosexuellen Norm abweichende sexuelle Orientierung zu einem bestimmten Zeitpunkt bemerkt („inneres Coming-out“), und diese sexuelle Orientierung hätte sich anschließend linear weiterentwickelt, galten eher als glaubhaft.  

Für Antragssteller_innen ist es allerdings oft schwierig, in einem Behördensetting offen über die eigene sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu sprechen, insbesondere, wenn sie aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von Behörden in ihrem Heimatland verfolgt wurden. Des Weiteren spielen diesem Zusammenhang Sprachmittler_innen eine besondere Rolle. Übersetzungen im Bereich Sexualität beinhalten oft intime oder umgangssprachliche Begriffe. Hübner (2016) wirft die Frage auf, ob die Sprachmittler_innen all diese Begriffe kennen und frei von Scham übersetzen können.  

Zum Abgleich, ob die angegebene sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität stimmt, greifen Entscheider_innen auf stereotype Vorstellungen über LSBTIQ*-Lebensweisen zurück. So werden der Analyse von Mikolajetz zufolge schwule Antragssteller häufig nach Dating-Apps, Bars und Clubs gefragt. Dahinter steht die Annahme, dass schwule Männer ein großes Interesse an diesen Orten haben und ihre Sexualität auf eine promiske Art und Weise ausleben. Dies ist ein Stereotyp, das nicht auf alle schwulen Männer zutrifft. Hübner (2016) weist außerdem daraufhin, dass nicht alle LSBTIQ*-Communitystrukturen kennen und suchen und dass LSBTIQ*-Communitystrukturen für viele geflüchtete Menschen aufgrund von Rassismus, Sprachbarrieren und fehlenden Ressourcen schwer zugänglich sind.  

Mikolajetz Analyse zeigt, dass trotz des durch den Europäischen Gerichtshof ausgesprochenen Verbots der Diskretionsanforderung in Asylverfahren teilweise Fragen gestellt werden, die auf eine diskrete Lebensweise im Herkunftsland abzielen. Mikolajetz (2020, S. 52) zitiert eine Anhörung aus dem Jahr 2019:  

„Aus welchen Gründen machten Sie sich öffentlich stark [für die Rechte homosexueller Menschen], obwohl Sie um die Gefahr als Staatsangehöriger Kameruns im Zusammenhang mit Ihrer Homosexualität wissen?“

In dieser Frage steckt die implizite Forderung, sich nicht öffentlich für die Rechte von homosexuellen Menschen einzusetzen, wenn diese im Herkunftsstaat eingeschränkt sind, um so Verfolgung zu vermeiden. Die Frage führt damit „den Schutz vor politischer Verfolgung de facto ad absurdum, denn ein Schutz vor politischer Verfolgung, der als Voraussetzung das Unterlassen von politischem Engagement fordert, reduziert seinen Schutzumfang bis zur Unkenntlichkeit“ (ebd.). 

Die dargestellten Analysen verdeutlichen, dass in Asylverfahren zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität häufig Stereotype zum Tragen kommen. Diese Stereotype basieren auf westlichen, eurozentrischen Vorstellungen von Geschlecht und Sexualität als starre, lineare, unveränderbare Identitäten.  

Besonders glaubhaft gelten Erzählungen, die die eigene sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität als unveränderbare, schon immer so gewesene Identität darstellen. Diese Vorstellung einer linearen Identität hat sich in Europa und Nordamerika entwickelt und ignoriert die Diversität kultureller Kontexte und menschlicher Erfahrungen (Hübner 2016, zitiert Berg/Millbank 2009).  

Zum Weiterlesen:  

Mikolajetz, Johannes (2020): Homosexualität im Asylverfahren – Stereotype, Diskretionserfordernis und Heteronormativität.

Hübner, Katharina (2016): Fluchtgrund sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität: Auswirkungen von heteronormativem Wissen auf die Asylverfahren LGBTI-Geflüchteter.

Fazit  

Die rechtliche Situation von LSBTIQ*-Geflüchteten hat sich in den letzten Jahren insbesondere durch EuGH-Urteile verbessert. Doch die Anhörungs- und Gerichtspraxis wird diesen Urteilen häufig noch nicht gerecht: Heteronormative und eurozentrische Annahmen und Stereotype spielen eine große Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von LSBTIQ*-Geflüchteten. 

 

 


Endnoten

(1) Im Originaltext wird der Begriff „Rasse“ verwendet. Im deutschen Sprachbegriff wird der Begriff „Rasse“  mit dem Nationalbegriff und dessen Rassenideologie in Verbindung gebracht. Der Begriff „Rassifizierung“ betont hingegen den konstruierten Charakter von vermeintlichen Rassenkategorien und die rassistischen Auswirkungen dieser Kategorien.

(2) Diese Trennung von Anhörung und Entscheidung wurde insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 praktiziert, als das BAMF einen großen Rückstau an zu bearbeitenden Asylanträge hatte (vgl. Deutsche Bundesregierung 2019).  


6. Literaturverzeichnis 

Philipp Braun, Patrick Dörr und Alva Träbert (2020): Anmerkung zu Entscheidungen des BVerfG: Vorgaben zur Prüfung der Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung. Abrufbar unter: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2020/AM20_3_anm_braun_doerr_traebert_bverfg.pdf 

Laurie Berg, Jenni Millbank (2009): Constructing the Personal Narratives of Lesbian, Gay and Bisexual Asylum Claimants. In: Journal of Refugee Studies 22/2, 195–223 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2021 a): Ablauf des deutschen Asylverfahrens. Ein Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte und rechtlichen Grundlagen. Abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf;jsessionid=A4262F6D3DAF4CE1C5C3F7DFECABDB84.internet542?__blob=publicationFile&v=22  

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2021 b): Schlüsselzahlen Asyl 2020.

De Silva, Adrian; Quirling, Ilka (2005): Zur gegenwärtigen Situation asylsuchender transgeschlechtlicher Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. In: Queere Politik: Analysen, Kritik, Perspektiven. S: 70-78 

Deutsche Bundesregierung (2019): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 19/5661. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/067/1906786.pdf 

European Asylum Support Office (EASO) (2018): Richterliche Analyse. Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Verfügbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DE.pdf

Dörr, Patric; Braun, Philipp (2021): Homo- und Bisexualität im Asylverfahren –Herausforderungen und aktuelle Fragen. Vortrag im Rahmen des Online-Seminars „Homo- und Bisexualität als Fluchtgrund“ vom 16. März 2021. Verfügbar unter: https://docplayer.org/207388237-Homo-und-bisexualitaet-im-asylverfahren-herausforderungen-und-aktuelle-fragen.html 

Hübner, Katharina (2016): Fluchtgrund sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität: Auswirkungen von heteronormativem Wissen auf die Asylverfahren LGBTI-Geflüchteter. Verfügbar unter: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/fs-2016-0005/html  

Human Rights Watch (2008): This Alien Legacy. The Origins of “Sodomy” in British Colonialism. Verfügbar unter: https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/lgbt1208_webwcover.pdf  

ILGA World (2019): Trans Legal Mapping Report. Recognition before the law. Verfügbar unter: https://ilga.org/downloads/ILGA_World_Trans_Legal_Mapping_Report_2019_EN.pdf  

ILGA World (2020): Gesetze zur sexuellen Orientierung in der Welt. Verfügbar unter: https://ilga.org/downloads/GER_ILGA_World_map_sexual_orientation_laws_dec2020.pdf

Mikolajetz, Johannes (2020): Homosexualität im Asylverfahren – Stereotype, Diskretionserfordernis und Heteronormativität. Verfügbar unter: http://hlcmr.de/wp-content/uploads/2021/02/WP-26-Homosexualit%C3%A4t-im-Asylverfahren.pdf